Zulassung und Blaulicht
- lura
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Re: Zulassung und Blaulicht
Das mit dem innerhalb der Zulassungszeiten nur im öffentlichen Verkehrsraum unterwegs sein oder parken gilt für jedes Saisonkennzeichen. Also Nix neues.
Bernd
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- Stubi
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Re: Zulassung und Blaulicht
Das ist logisch. Es geht aber darum daß die H-Nummer in Kombination mit Saisonzeitraum erteilt wird. Das war bisher nicht gewollt.
Ich hab das im Jahre 2000 mal für meinen GAZ69 hinbekommen und durfte 4Wochen später auf der Zulassungsstelle kostenfrei neue Papiere und Kennzeichentafeln in Empfang nehmen weil sie von Flensburg eine auf den Deckel bekommen haben sowas auszuteilen. Und jetzt wird das endlich legal.

Gruß Stubi
Wir die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen. Wir haben so viel mit so wenig so lange versucht daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!
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- lura
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Re: Zulassung und Blaulicht
Dann war Du ja echter Vorreiter. Hast die alten Kennzeichen noch?
Bernd
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- Stubi
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Re: Zulassung und Blaulicht
Nein, die hat mir die Zulassung damals weggenommen mit der Begründung daß ich ja auf ihre Kosten neue bekommen habe. Blöderweise hab ich nicht mal ein richtiges Foto gemacht damals (digital hatte ich da noch nicht).
Gruß Stubi
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- Crazy_AT
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Re: Zulassung und Blaulicht
Um nochmal auf Feuerwehrfahrzeuge zurückzukommen. Ich ba gerade im Busfreakforum diese Äußerung gefunden:
Aus der StVZO , §19:
""""
(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell
für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des
Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so
lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei,
die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder
eingesetzt werden. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebserlaubnis
nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der
Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden; dies gilt auch,
wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die
Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene
Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht
worden ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können
gemäß § 70 genehmigt werden.
"""
- Maximus
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Re: Zulassung und Blaulicht
Das trifft soweit zu... entscheidend ist, dass dies "Grundsätzlich" so ist, d.h. es sind Ausnahmen denkbar, daher:
Die Sache ist und bleibt jeden Falls in ständiger Bewegung und mit ein wenig diplomatischen Geschick wird man wohl eine Sondergenehmigung für die Lichter bekommen....
Bei konsequenter Umsetzung der EU-Rili dürften die bisherigen Bezeichnungen:
1. Krafträder
2. Personenkraftwagen
3. Kraftomnibusse
4. Lastkraftwagen
5. Zugmaschinen
6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
7. Anhänger
8. Sonstige Kraftfahrzeuge
Bald wegfallen, denn keiner im EU-Ausland kann mit diesen Klartextangaben im Zulassungsschein was anfangen, genauso wenig kann ich was mit polnischem Klartext anfangen.
Die EU unterscheidet folgende Arten:
Fahrzeuge der Klasse M1
Fahrzeuge der Klasse M2
Fahrzeuge der Klasse M3
Fahrzeuge der Klasse N1
Fahrzeuge der Klasse N2
Fahrzeuge der Klasse N3
Fahrzeuge der Klassen O1 und O2
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4
Außerdem geht es dabei nur um die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges an sich... nicht die Fahrzeugart. d.h. sobald das Fzg. einen anderen Halter hat muss es eine neue BE erhalten... an sich ist es schon. meist sind bestimmte Sonderrechte an sich schon an die BE geknüpft.. (z.B. Ausstattung mit Blaulicht). Heißt es bleibt z.B. immer ein Fzg. der Klasse N2 erhält aber eine BE als Einsatzfahrzeug.... Wird es ausgemustert, bleibt es N2 bekommt eine privat BE und muss eine Sondergenehmigung für Blaulichter haben ... bzw. fährt ordnungswidrig herum... (was das kostet wissen wir ja schon...)Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden

Bei konsequenter Umsetzung der EU-Rili dürften die bisherigen Bezeichnungen:
1. Krafträder
2. Personenkraftwagen
3. Kraftomnibusse
4. Lastkraftwagen
5. Zugmaschinen
6. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
7. Anhänger
8. Sonstige Kraftfahrzeuge
Bald wegfallen, denn keiner im EU-Ausland kann mit diesen Klartextangaben im Zulassungsschein was anfangen, genauso wenig kann ich was mit polnischem Klartext anfangen.
Die EU unterscheidet folgende Arten:
Fahrzeuge der Klasse M1
Fahrzeuge der Klasse M2
Fahrzeuge der Klasse M3
Fahrzeuge der Klasse N1
Fahrzeuge der Klasse N2
Fahrzeuge der Klasse N3
Fahrzeuge der Klassen O1 und O2
Fahrzeuge der Klassen O3 und O4
- lura
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Re: Zulassung und Blaulicht
Das passt dann vielleicht auch besser mit dem internationalen Führerschein zusammen, da gibt es ja auch keine Klasse D.
Bernd
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