Gruß
Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
- einstein4567
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Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Ich überlege mir einen hinteren Unterfahrschutz unterzubauen. Irgendwie soll das wohl auch Vorschrift sein und den gab's gerade bei eBay für einen Euro
. Hier jetzt meine beiden Fragen: In welcher Höhe sollte der angebaut werden und ich träume ja immer noch von einem H-Kennzeichen. Wie ist das konform?
Gruß
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- schulz-liesten
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Ca 50 Zentimeter hoch,hatte einen damals am blauen L60sch Kipper drangehabt.
Ja,ich darf das
Hier wird der Diesel noch mit viel Liebe verbrannt und das nicht zu wenig!!!

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- ecki
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Du brauchst doch aber gar keinen, den bei Allrad getriebene Fahrzeugen leidet sonst die Geländegängigkeit darunter.
Deshalb habe ich mir auch keinen angebaut.
Ruß Ecki
Deshalb habe ich mir auch keinen angebaut.

Ruß Ecki
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- Thunderbird
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Hi,
an der Beate wurde er zur Abnahme zum H durch die DEKRA zum Pflichtprogramm.
Kommt sicher wieder auf die Launen der/und Prüfer an...
Der Preis ist natürlich unschlagbar
an der Beate wurde er zur Abnahme zum H durch die DEKRA zum Pflichtprogramm.
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Liebe Grüße
Heidi & Marco
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Gehe einen neuen Weg - und du triffst neue Freunde
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- Stubi
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Hallo zusammen,
ist doch ganz einfach, StVZO §32b und 32c sind für uns hier von Belang:
§ 32b Unterfahrschutz.
(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nummer L 76 S. 23), in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2. Arbeitsmaschinen und Stapler,
3. Sattelzugmaschinen,
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
1. Geländefahrzeuge,
2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen.
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2. Sattelzugmaschinen,
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Bei der Ausdehnung der Gummiparagraphen in die jeweils für ihn günstige Richtung ist die Argumentationskraft des Betroffenen entscheidend.
ist doch ganz einfach, StVZO §32b und 32c sind für uns hier von Belang:
§ 32b Unterfahrschutz.
(1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als 1000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zustand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben, müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausgerüstet sein.
(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. EG Nummer L 76 S. 23), in der nach § 30 Abs. 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden Fassung entsprechen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
2. Arbeitsmaschinen und Stapler,
3. Sattelzugmaschinen,
4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Langmaterial bestimmt sind,
5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.
(4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz ausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(5) Absatz 4 gilt nicht für
1. Geländefahrzeuge,
2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Bestimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht vereinbar ist.
§ 32c Seitliche Schutzvorrichtungen.
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtungen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und dann von den Rädern überrollt werden können.
(2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrgestells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleichzusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre Anhänger,
2. Sattelzugmaschinen,
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen lassen, gebaut sind,
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Bei der Ausdehnung der Gummiparagraphen in die jeweils für ihn günstige Richtung ist die Argumentationskraft des Betroffenen entscheidend.

Gruß Stubi
Wir die guten Willens sind, geführt von Ahnungslosen, versuchen für die Undankbaren das Unmögliche zu vollbringen. Wir haben so viel mit so wenig so lange versucht daß wir jetzt qualifiziert genug sind fast alles mit nichts zu bewerkstelligen!
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- ecki
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Siehst du Marco hättest ein Allrad nehmen sollen.
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- Elron666
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Oder einen anderen Prüfer...
Ecki... Klasse auch deine Aussage "Das die Geländefähigkeit darunter leidet"... aus deinem Munde...
Volker macht innen jetzt alles hübsch, da gibt es kein Gelände oder Feldweg mehr...
abgegrüsst
Elron666

Ecki... Klasse auch deine Aussage "Das die Geländefähigkeit darunter leidet"... aus deinem Munde...



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Elron666

Das Leben ist schon Hart und Gemein, aber ohne IFA noch viel Härter und Gemeiner 

- Thunderbird
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen

Liebe Grüße
Heidi & Marco
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- lura
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Ich denk mal Volker lässt sich den Spaß wie damals in Mahlwinkel auch zukünftig nicht nehmen.
Bernd
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- Maximus
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Re: Unterfahrschutz und H-Kennzeichen
Unterfahrschutz ist nur dann Pflicht, wenn das fzg entweder jung genug für eine Nachrüstpflicht ist und keine der schon genannten Ausnahmen wg. z.B. Gelände greift.
Mein W50 Bj. 67 muss weder einen seitlichen noch einen hinteren unterfahrschutz haben... Durch meine seitlichen Kisten habe ich faktisch einen Unterfahrschutz... wenn mein Auto wesentlich jünger wäre müssten die Kisten eine Zulassung als seitlicher unterfahrschutz haben... so aber erfüllen die Kisten den Zweck und es muss nichts dran fürs H Kennzeichen. Da die Kisten zeitloses Zubehör und somit auch zeitgenössisch waren, war das fürs H kein Problem... bzw. Weis nicht ob ich die nicht nachder Abnahme angebaut habe...
Mein W50 Bj. 67 muss weder einen seitlichen noch einen hinteren unterfahrschutz haben... Durch meine seitlichen Kisten habe ich faktisch einen Unterfahrschutz... wenn mein Auto wesentlich jünger wäre müssten die Kisten eine Zulassung als seitlicher unterfahrschutz haben... so aber erfüllen die Kisten den Zweck und es muss nichts dran fürs H Kennzeichen. Da die Kisten zeitloses Zubehör und somit auch zeitgenössisch waren, war das fürs H kein Problem... bzw. Weis nicht ob ich die nicht nachder Abnahme angebaut habe...