Sonn-u.Feiertags Fahrverbot Lkw Oldtimer

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Maximus
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Re: Sonn-u.Feiertags Fahrverbot Lkw Oldtimer

Beitrag von Maximus » So 4. Jun 2017, 12:00

Nein das trifft nicht nur für LKW mit H zu!
"Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten..... Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen."
Heißt solange der Transport oder die Fahrt allgemein nicht entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Zwecken dient... ist die Fahrt mit dem LKW vom Fahrverbot ausgenommen. Wenn der Anhänger nur zu Sport- und Freizeitzwecken dient ist man immer auf der sicheren Seite, mit H sowieso.
@Hanno Du kannst auch am Sonntag fahren, denn es findet bei DIr keine Güterbeförderung statt....

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ADK-Fahrer
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Re: Sonn-u.Feiertags Fahrverbot Lkw Oldtimer

Beitrag von ADK-Fahrer » So 4. Jun 2017, 17:03

Danke Lars,
das mit den Fahrverboten war schon lange mehr keins meiner Probleme.
So.-KFZ..... :8

Mir ging es um diejenigen, die noch kein "H" haben.....
Ruß :roll: :lol:
Hanno
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Es stimmt übrigens nicht, dass Teile die man dabei hat, nicht kaputt gehen.
Richtig ist dagegen, dass Probleme, die man mit Bordmitteln beheben kann, keine Probleme sind!

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Re: Sonn-u.Feiertags Fahrverbot Lkw Oldtimer

Beitrag von L60 Freak » Do 10. Aug 2017, 17:25

Hi Leute,
Gibt's schon Neuigkeiten wann die neue Regelung in Kraft tritt???
Gruß Norman

Den L60 in seinem Lauf hält weder Ochs noch Esel auf!!! ;) ;) ;)

W50-BTP
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Re: Sonn-u.Feiertags Fahrverbot Lkw Oldtimer

Beitrag von W50-BTP » Do 10. Aug 2017, 20:35

Wie hier schon öfter erwähnt trifft das Sonn.u. Feiertagsfahrverbot nicht zu, so lange man dies nicht gewerblich betreibt, und die Beladung zum Fahrzeug gehört. Dies trifft für "H", andere LKW und auch für "07" zu, obwohl diese andere dinge berücksichtigen müssen.-))
Auch das Fahren mit 2 Anhängern ist erlaubt (Fahrerlaubnisklasse "2") solang die Länge von 18,75m nicht überschritten wird.
Da mich dieses Thema auch brennend interessierte, hatte ich mich mal an die Profis der BAG gewandt und von dort diese Antwort bekommen.
Dies ist auch keine Landkreis-Sache oder des Bundeslandes, sondern bundeseinheitlich geregelt.

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