Bus fahren mit LKW-Führerschein
Verfasst: Do 2. Feb 2017, 20:00
Hallo IFA-Schrauber!
Will hier mal folgendes Thema zur Diskussion stellen:
„Fahren eines Busses mit Führerschein für LKW.“
Erst mal die Fakten:
Wer den DDR-Führerschein der Klasse B hatte bzw. den BRD-Führerschein der Klasse 3 erteilt bis zum 31.12.1998 hat heute auch die Klasse C1; C1E mit Schlüsselnummer 171 (Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste).
Wer in der DDR den Führerschein C oder CE hatte bzw. bis zum 31.12.1998 die BRD-Fahrerlaubnis Klasse 2 erteil bekommen hatte, hat heute die Klasse C; CE mit Schlüsselnummer 172 (Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste).
Ab 01.01.1999 erteilte LKW-Fahrerlaubnisse (C1; C1E; C; CE) berechtigen nur noch Busse der entsprechenden Größenordnung zum Zwecke einen Probefahrt zu fahren (Fahrerlaubnisverordnung § 1 (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.).
Wenn mein LKW-Schein also vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, kann ich also uneingeschränkt auch Bus fahren. Ich darf aber keine Fahrgäste mit nehmen. Wenn ich jetzt aber meinen Kumpel oder meine Familie mit nehme, sind diese Personen nach meiner Ansicht keine Fahrgäste. Ein Fahrgast ist eine Person, die zum gewerblichen Zweck transportiert wird. Schon wenn man eine Person gewerblich befördert, bedarf es der Personenbeförderungserlaubnis bzw. D1; D (Taxi; Krankenwagen u.s.w.)
Habe zu diesem Thema keine offizielle Stellungnahme einer zuständigen Behörde gefunden.
Vielleicht habt ihr dazu Informationen oder jemand, der sich mit der Materie auskennt kann dazu etwas sagen.
Gruß Roland
Will hier mal folgendes Thema zur Diskussion stellen:
„Fahren eines Busses mit Führerschein für LKW.“
Erst mal die Fakten:
Wer den DDR-Führerschein der Klasse B hatte bzw. den BRD-Führerschein der Klasse 3 erteilt bis zum 31.12.1998 hat heute auch die Klasse C1; C1E mit Schlüsselnummer 171 (Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste).
Wer in der DDR den Führerschein C oder CE hatte bzw. bis zum 31.12.1998 die BRD-Fahrerlaubnis Klasse 2 erteil bekommen hatte, hat heute die Klasse C; CE mit Schlüsselnummer 172 (Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste).
Ab 01.01.1999 erteilte LKW-Fahrerlaubnisse (C1; C1E; C; CE) berechtigen nur noch Busse der entsprechenden Größenordnung zum Zwecke einen Probefahrt zu fahren (Fahrerlaubnisverordnung § 1 (4) Fahrerlaubnisse der Klassen C, C1, CE oder C1E berechtigen im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen – gegebenenfalls mit Anhänger – mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen.).
Wenn mein LKW-Schein also vor dem 01.01.1999 erteilt wurde, kann ich also uneingeschränkt auch Bus fahren. Ich darf aber keine Fahrgäste mit nehmen. Wenn ich jetzt aber meinen Kumpel oder meine Familie mit nehme, sind diese Personen nach meiner Ansicht keine Fahrgäste. Ein Fahrgast ist eine Person, die zum gewerblichen Zweck transportiert wird. Schon wenn man eine Person gewerblich befördert, bedarf es der Personenbeförderungserlaubnis bzw. D1; D (Taxi; Krankenwagen u.s.w.)
Habe zu diesem Thema keine offizielle Stellungnahme einer zuständigen Behörde gefunden.
Vielleicht habt ihr dazu Informationen oder jemand, der sich mit der Materie auskennt kann dazu etwas sagen.
Gruß Roland