Zulassung und Blaulicht

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Maximus
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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von Maximus » Sa 3. Dez 2016, 19:13

Das hat nichts mit dem Prüfer zu tun.
Kein Blaulicht an einem FW Oldtimer? Wenn´s dann um´s "H-Gutachten" geht soll wieder alles Original? ja wie denn nun?
Also zu einem originalen FW-Fahrzeug gehört Blaulicht!
Auch private dürfen Sonder-KFZ "Tanklöschfahrzeuge" besitzen und auch als solche betreiben... BASF ist auch ein "privater" und hat eine komplette Werksfeuerwehr... Wer soll mir also verbieten mir privat einen TLF kaufen und als solchen auch verwenden zu wollen? Meine Tante hat 50ha Wald, die hätte den schon mal brauchen können!
Nein im Ernst, es bleibt möglich unser Barkas ist weiterhin ein KM/KLF.

Aber letztlich ist auch dieser Eintrag in den Papieren eher egal, wenn die am Ende aus dem TLF einen PKW machen (LKW geht ja nicht, weder Ladefläche noch Güterbeförderung) da wäre wohl PKW naheliegend bei 6 Sitzplätzen.

Wichtig für den Betrieb mit Blaulicht ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO zu beantragen bei dem zuständigen Landkreis.
Der Wortlaut wird in etwa der folgende sein.... Einfach mal dort vorsprechen, wenn das nichts wird sehen ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung da mitmacht und klagen... So könnte es dort stehen....
Aber davon abgesehen... fahren wir unseren B-1000 nun schon gut 3 Jahre, die Genehmigung musste ich nicht einmal herausholen....

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 70, Ausnahmegenehmigung

Der Landkreis XYZ genehmigt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für das Kraftfahrzeug (Sonder-Kfz Löschfahrzeug)
Hersteller:
Typ: .
Fahrz.-Ident.-Nr. :
Barkas
B1000 KM/KLF 107335

folgende Abweichungen von den Vorschriften der StVZO:
§ 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO:

- Das o.g. Fahrzeug darf mit Sonderwarneinrichtungen (Kennleuchten für Blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet sein.
Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
1. Es dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit Oldtimer-Veranstaltungen durchgeführt werden. Außerdem dürfen Probe- und Bewegungsfahrten zum Erhalt des Fahrzeugs durchgeführt werden. Hierüber sind Fahrtenbücher zu führen.
2. Das Anbringen von Werbung am Fahrzeug sowie das Abstellen des Fahrzeuges zu Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum sind nicht gestattet.
3. Bei allen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen Oldtimerveranstaltungen) sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht blickdicht abzudecken. Die Signaleinrichtung (Einsatzhorn) muss so gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Betätigung während der Fahrt ausgeschlossen-
Dies gilt auch für Probe- und Bewegungsfahrten.
4. Am Fahrzeug dürfen keine Leuchtmarkierungen (retroreflektiererende Beklebungen usw.) angebracht sein. ' ,
5. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur sofern für das Fahrzeug eine positives Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und ein Oldtimer¬Kennzeichen nach § 9 Abs. FZV (H-Kennzeichen) bzw. § 17 FZV (rotes 07er-Kennzeicheri) zugeteilt wurde.
6. Soweit beim Betrieb des Fahrzeuges Schäden entstehen, die ganz oder teilweise durch die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO verursacht werden, hat der Halter
- für alle Schäden an Straßen und deren Einrichtungen aufzukommen,
- Straßenbaulastträger und Verkehrssicherungspflichtige von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten,
- keine Berechtigung, Ansprüche daraus herzuleiten, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen entspricht.
7. Die Ausnahmegenehmigung ist im Original oder in beglaubigter Form bei den Fahrten mitzuführen und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.
8. Die Ausnahmegenehmigung ist der Kfz.-Zulassungsbehörde zum Eintrag in die Fahrzeugpapiere vorzulegen.
9. Die Ausnahmegenehmigung wird unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen erteilt.

Hinweis:
Diese Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. von sonstigen Rechtsvorschriften.
Ob blaues Blinklicht eingeschaltet werden darf, wird im Ausnahmeweg nur dann in Frage kommen, wenn die Veranstaltung auf abgesperrtem Gelände stattfindet, Das Einsatzhorn darf nur kurzfristig eingeschaltet werden; auch bestehen keine Sonderrechte gern. § 35 Abs. 1 StVO.

Hinweis für Kontrollorgane
Bei Verstößen gegen die Ausnahmegenehmigung ist die zuständige Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.


So dann wollen wir uns mal ansehen wie so ein Verstoß aussehen kann:

355000 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Schallzeicheneinrichtung unzulässig/mangelhaft war *). § 55 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 15,00€
Das wäre ein unzulässig angebautes Horn....

116000 Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen. § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat 5,00€

Das wäre ein unzulässiges einschalten des Horn....

Nach §53 Abs. 3 StVZO dürfen die blauen Lichter nur dran -wenn der Fzg- Halter dort erwähnt ist... Allerdings ist der Verstoß nicht bebußt, d.h. es gibt keinen § wo drin steht der Verstoß gegen §53 Abs. 3 STVZO ist Ordnungswidrig und kostet...

Hier wäre ein Mängelschein mit Frist zur Herstellung des Ordnungsgemäßen Zustandes und Vorführung beim SVA das höchste der Gefühle. Einzig denkbar wäre noch, wenn das Bauteil (Blaulicht, kein e-Prüfzeichen hat.... die fehlende ABE für das Teil)
319000 Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus. § 19 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 10,00 €

Insofern alles erträglich, wahrscheinlich ist die Ausnahmegenehmigung deutlich teurer als 10x mit dem Komplettprogramm erwischt zu werden.
Das verbieten der Weiterfahrt bis zur sofortigen Demontage darf übrigens vor Ort niemand verlangen, max. ist das Blickdichte abdecken zu verlangen . (denn dann ist die Verwechselungsgefahr gebannt). Für das Verbot der Weiterfahrt unter dieser Bedingung gibt es keine Rechtsgrundlage und ist in Anbetracht der mehr als geringfügigen Verstöße, sind alles Owis bis 15,00€ unverhältnismäßig.

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von Maximus » Sa 3. Dez 2016, 19:41

Der nächste Punkt ist der Schriftzug "Feuerwehr", den solltest Du auch abdecken(Magnetfolie in weiss) hilft da weiter.
So?? In welchem Gesetz steht denn das? Eine mögliche Sache wäre eine Amtsanmaßung nach 132 StGB, dazu braucht es aber ein "Amt" mit Vollzugsaufgaben. Bei einer Aufschrift "Polizei" (nicht: Volkspolizei) wäre das noch denkbar, denn die Polizeibeamten sind Vollzugsbeamte.

Zu einer Amtsanmaßung gehört ein (vollziehendes)Amt. Zum Amt zählen keine Ehrenämter. Feuerwehr ist ein Ehrenamt, also viel Amt und wenig Ehre. Feuerwehr hat KEINE hoheitlichen Aufgaben, oft genug müssen uneinsichtige von der Polizei weggebracht werden, weil die auf die Leute der FW nicht hören und es auch nicht müssen.
§132 STGB:
Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das „Befassen“ bezieht sich auf die Ausübung einer Handlung, die er in der vermeintlichen Eigenschaft ausübt.
In der zweiten Tatbestandsalternative wird verlangt, dass eine Handlung vorgenommen wird, die nur durch die staatliche Gewalt, also kraft öffentlichen Amtes, vorgenommen werden darf.

Das herumfahren mit einem Auto ist ja keine Amtshandlung, d.h. ich bin ja nicht mit der Amtsausübung "befasst". Es gibt auch kein "Feuerlöschprivileg" des Staates, also auch wenn ich die FW-typischen Handlungen vornehme, ist das keine Anmaßung sondern Bürgerpflicht.
Es ist schon schwierig, jemanden der ein T-Shirt mit der Aufschrift "Polizei" trägt wg. 133 zu verknacken, solange er es nur trägt... das wird wird erst interessant wenn sich einer eine Uniform anzieht und den Verkehr regelt (Verkehrregeln = Verwaltungsakte erlassen, die nur ein echter Polizeibeamter erlassen darf). Bei einem T-Shirt Feuerwehr erst recht, zumal ja jeder seine eigene Feuerwehr gründen dürfte... wenn er Bock hat, er muss sich ja dann nicht Feuerlöschverein nennen.
D.h. selbst bei der Aufschrift "Polizei" auf dem Auto ... ist das nicht so einfach (wenn auch einfacher als bei Feuerwehr) eine Amtsanmaßung daraus zu machen, solange man nur mit dem Auto fährt und nicht "Handlungen" vornimmt ... (z.B. eine Straße sperren) Wobei letzteres als privater ohne Rechtfertigungsgründe sowieso eine Nötigung wäre, die deutlich schwerer bestraft würde und die Amtsanmaßung da kaum eine Rolle spielen würde.

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von Euro-Biene » Sa 3. Dez 2016, 19:50

Ach Lars....es ist jedes Mal ein Traum deine Texte zu lesen...ich möchte auch mal so viel wissen... schmunzel...
Vielen Dank für deinen kleinen Einblick.
Grüße Hummel

Schön das wir dich haben.
Vielen Dank nochmal

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von Lutz3 » Sa 3. Dez 2016, 21:11

Hi Lars,

Hut ab für Deine Erklärung hier.

Vielen Dank das Du das für uns schreibst.

VG Lutz

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von ROBITO » Sa 3. Dez 2016, 21:53

Lars, God sei Dank bist du bei uns. Ohne Dich wären wir öfter schon mal aufgeschmissen. Deine fnachlich kompetenten Komentare sind sehr hilfreich. Vielen Dank!!!
Schraube ich am LKW, geht's mir gut wie eh und je. :roll:

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von schulz-liesten » Sa 3. Dez 2016, 22:08

Danke fürs schreiben und die Zeit die du dir dazu nimmst.
Ist ja oft immer sehr Umfangreich.
Weiter so.
Ja,ich darf das :mrgreen:
Hier wird der Diesel noch mit viel Liebe verbrannt und das nicht zu wenig!!!

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von ADK-Fahrer » So 4. Dez 2016, 03:17

Danke Lars,
muss ich doch glatt mal schauen, wo die blauen Kappen vom 123er stecken :lol:
Ich hatte bei der ersten HU zur Anmeldung erstmal das Problem die Lichter auf'm Dach nicht gänzlich demontieren zu müssen. Mein Hinweis auf "Arbeiten im öffentlichen Straßenraum" und das Umrüstungen auf gelb war geklärt.
Der Schriftzug "Feuerwehr" sowie das Martinshorn waren nie ein Problem.
Habe übrigens keine Zulassung als Oldi. Wäre wohl versicherungstechnisch problematisch, da ich damit noch gewerblich arbeite :P
Ruß :roll: :lol:
Hanno
______________________________________
Es stimmt übrigens nicht, dass Teile die man dabei hat, nicht kaputt gehen.
Richtig ist dagegen, dass Probleme, die man mit Bordmitteln beheben kann, keine Probleme sind!

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von Euro-Biene » So 4. Dez 2016, 10:59

Hanno.... soweit ich das weiß kannst und darfst du den Kran mit einem H auch gewerblich nutzen.. nur mein Prüfer...mag das irgendwie nicht.

Wäre ja eine Überlegung

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von imodra » So 4. Dez 2016, 11:02

Moinsen,

@Lars: vielen Dank für die ausführliche Darlegung. Es wird sicher hilfreich sein um, Fahrzeuge originalgetreu anzumelden und TÜV-Prüfern und Zulassungsbeamten den Wind aus den Segeln zu nehmen.
Maximus hat geschrieben:....Hier wäre ein Mängelschein mit Frist zur Herstellung des Ordnungsgemäßen Zustandes und Vorführung beim SVA das höchste der Gefühle. Einzig denkbar wäre noch, wenn das Bauteil (Blaulicht, kein e-Prüfzeichen hat.... die fehlende ABE für das Teil)
319000 Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus. § 19 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 10,00 €....
Wie verhält es sich damit , dass die Blaulichter aus DDR-Zeiten keine e-Prüfzeichen usw. haben? Ist das durch den Einigungsvertrag abgedeckt?
LG Thomas ;)


Klar ist es sinnlos - aber es macht einen Heidenspaß. :)

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Re: Zulassung und Blaulicht

Beitrag von lura » So 4. Dez 2016, 11:31

Im Einigungsvertrag ist geregelt, dass alle Fahrzeuge und deren Bauteile, die in der DDR zugelassen waren, auch unter BRD-Recht zulässig sind. Daher kann ein Ural 375 auch nach Bundesrecht zugelassen werden, obwohl er nach Straßenverkehrsrecht in der DDR nie zulassungsfähig gewesen wäre.
Das schreib ich an der Stelle immer gern. :D
Bernd

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