Kein Blaulicht an einem FW Oldtimer? Wenn´s dann um´s "H-Gutachten" geht soll wieder alles Original? ja wie denn nun?
Also zu einem originalen FW-Fahrzeug gehört Blaulicht!
Auch private dürfen Sonder-KFZ "Tanklöschfahrzeuge" besitzen und auch als solche betreiben... BASF ist auch ein "privater" und hat eine komplette Werksfeuerwehr... Wer soll mir also verbieten mir privat einen TLF kaufen und als solchen auch verwenden zu wollen? Meine Tante hat 50ha Wald, die hätte den schon mal brauchen können!
Nein im Ernst, es bleibt möglich unser Barkas ist weiterhin ein KM/KLF.
Aber letztlich ist auch dieser Eintrag in den Papieren eher egal, wenn die am Ende aus dem TLF einen PKW machen (LKW geht ja nicht, weder Ladefläche noch Güterbeförderung) da wäre wohl PKW naheliegend bei 6 Sitzplätzen.
Wichtig für den Betrieb mit Blaulicht ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 STVZO zu beantragen bei dem zuständigen Landkreis.
Der Wortlaut wird in etwa der folgende sein.... Einfach mal dort vorsprechen, wenn das nichts wird sehen ob die Verkehrsrechtsschutzversicherung da mitmacht und klagen... So könnte es dort stehen....
Aber davon abgesehen... fahren wir unseren B-1000 nun schon gut 3 Jahre, die Genehmigung musste ich nicht einmal herausholen....
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 70, Ausnahmegenehmigung
Der Landkreis XYZ genehmigt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs für das Kraftfahrzeug (Sonder-Kfz Löschfahrzeug)
Hersteller:
Typ: .
Fahrz.-Ident.-Nr. :
Barkas
B1000 KM/KLF 107335
folgende Abweichungen von den Vorschriften der StVZO:
§ 52 Abs. 3 und § 55 Abs. 3 StVZO:
- Das o.g. Fahrzeug darf mit Sonderwarneinrichtungen (Kennleuchten für Blaues Blinklicht und Einsatzhorn) ausgerüstet sein.
Es gelten folgende Auflagen und Bedingungen:
1. Es dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit Oldtimer-Veranstaltungen durchgeführt werden. Außerdem dürfen Probe- und Bewegungsfahrten zum Erhalt des Fahrzeugs durchgeführt werden. Hierüber sind Fahrtenbücher zu führen.
2. Das Anbringen von Werbung am Fahrzeug sowie das Abstellen des Fahrzeuges zu Werbezwecken im öffentlichen Verkehrsraum sind nicht gestattet.
3. Bei allen Fahrten im öffentlichen Verkehrsraum (ausgenommen Oldtimerveranstaltungen) sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht blickdicht abzudecken. Die Signaleinrichtung (Einsatzhorn) muss so gesichert sein, dass eine unbeabsichtigte Betätigung während der Fahrt ausgeschlossen-
Dies gilt auch für Probe- und Bewegungsfahrten.
4. Am Fahrzeug dürfen keine Leuchtmarkierungen (retroreflektiererende Beklebungen usw.) angebracht sein. ' ,
5. Die Ausnahmegenehmigung gilt nur sofern für das Fahrzeug eine positives Gutachten nach § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und ein Oldtimer¬Kennzeichen nach § 9 Abs. FZV (H-Kennzeichen) bzw. § 17 FZV (rotes 07er-Kennzeicheri) zugeteilt wurde.
6. Soweit beim Betrieb des Fahrzeuges Schäden entstehen, die ganz oder teilweise durch die Abweichungen von den Vorschriften der StVZO verursacht werden, hat der Halter
- für alle Schäden an Straßen und deren Einrichtungen aufzukommen,
- Straßenbaulastträger und Verkehrssicherungspflichtige von Ersatzansprüchen Dritter freizuhalten,
- keine Berechtigung, Ansprüche daraus herzuleiten, dass die Straßenbeschaffenheit nicht den besonderen Anforderungen entspricht.
7. Die Ausnahmegenehmigung ist im Original oder in beglaubigter Form bei den Fahrten mitzuführen und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuzeigen.
8. Die Ausnahmegenehmigung ist der Kfz.-Zulassungsbehörde zum Eintrag in die Fahrzeugpapiere vorzulegen.
9. Die Ausnahmegenehmigung wird unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme von Auflagen erteilt.
Hinweis:
Diese Ausnahmegenehmigung befreit nicht von der Einhaltung der sonstigen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. von sonstigen Rechtsvorschriften.
Ob blaues Blinklicht eingeschaltet werden darf, wird im Ausnahmeweg nur dann in Frage kommen, wenn die Veranstaltung auf abgesperrtem Gelände stattfindet, Das Einsatzhorn darf nur kurzfristig eingeschaltet werden; auch bestehen keine Sonderrechte gern. § 35 Abs. 1 StVO.
Hinweis für Kontrollorgane
Bei Verstößen gegen die Ausnahmegenehmigung ist die zuständige Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.
So dann wollen wir uns mal ansehen wie so ein Verstoß aussehen kann:
355000 Sie führten das Fahrzeug, obwohl dessen Schallzeicheneinrichtung unzulässig/mangelhaft war *). § 55 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 15,00€
Das wäre ein unzulässig angebautes Horn....
116000 Sie gaben missbräuchlich Schallzeichen. § 16 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; -- BKat 5,00€
Das wäre ein unzulässiges einschalten des Horn....
Nach §53 Abs. 3 StVZO dürfen die blauen Lichter nur dran -wenn der Fzg- Halter dort erwähnt ist... Allerdings ist der Verstoß nicht bebußt, d.h. es gibt keinen § wo drin steht der Verstoß gegen §53 Abs. 3 STVZO ist Ordnungswidrig und kostet...
Hier wäre ein Mängelschein mit Frist zur Herstellung des Ordnungsgemäßen Zustandes und Vorführung beim SVA das höchste der Gefühle. Einzig denkbar wäre noch, wenn das Bauteil (Blaulicht, kein e-Prüfzeichen hat.... die fehlende ABE für das Teil)
319000 Sie führten die besondere Betriebserlaubnis/Bauartgenehmigung *) nicht mit bzw. händigten diese auf Verlangen nicht aus. § 19 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat 10,00 €
Insofern alles erträglich, wahrscheinlich ist die Ausnahmegenehmigung deutlich teurer als 10x mit dem Komplettprogramm erwischt zu werden.
Das verbieten der Weiterfahrt bis zur sofortigen Demontage darf übrigens vor Ort niemand verlangen, max. ist das Blickdichte abdecken zu verlangen . (denn dann ist die Verwechselungsgefahr gebannt). Für das Verbot der Weiterfahrt unter dieser Bedingung gibt es keine Rechtsgrundlage und ist in Anbetracht der mehr als geringfügigen Verstöße, sind alles Owis bis 15,00€ unverhältnismäßig.