Ausrüstungsgegenstände

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Quecke
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Ausrüstungsgegenstände

Beitrag von Quecke » Mo 27. Jan 2020, 09:03

Was habt ihr alles so mit? Was muss man denn laut Gesetz alles dabei haben ab 7,5 tonnen? Bin bis jetzt recht sportlich mit Sanikasten und Warndreieck unterwegs. daanke
Bin ich Ölich bin ich fröhlich :D

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FamilieJacobs
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Re: Aurüstungsgegenstände

Beitrag von FamilieJacobs » Mo 27. Jan 2020, 09:11

Ich habe mehrere sanikästen an Board. Auch 2 Dreiecke. Und mehrere solch runde blinklichter. Auch 3 Feuerlöscher. Auch immer eine große plane zum drauflegen. Decken etc hat man ja sowieso im Auto...
Gruß cj
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schulz-liesten
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Re: Aurüstungsgegenstände

Beitrag von schulz-liesten » Mo 27. Jan 2020, 09:45

Quecke hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 09:03
Was habt ihr alles so mit? Was muss man denn laut Gesetz alles dabei haben ab 7,5 tonnen? Bin bis jetzt recht sportlich mit Sanikasten und Warndreieck unterwegs. daanke
Mehr Kram fahr ich auch nicht spazieren :?
Ja,ich darf das :mrgreen:
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Froschvater
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Re: Aurüstungsgegenstände

Beitrag von Froschvater » Mo 27. Jan 2020, 09:49

Ich habe neuerdings einen Beutel Katzenstreu dabei. Das funktioniert sehr gut als Ölbindemittel, kostet aber nur einen Bruchteil dessen.
Auslöser war ein neulich verunglückter Ölwechsel, wo ein paar Tropfen daneben gegangen sind. Katzenstreu auf den Fleck, die Flocken etwas zertreten und nachher zusammenfegen. Fertig.
"Wer sein Auto zu wichtig nimmt, macht es zum Laster." - Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger

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schulz-liesten
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Re: Ausrüstungsgegenstände

Beitrag von schulz-liesten » Mo 27. Jan 2020, 16:12

Stimmt...Sägespäne hab ich auch noch dabei :o
Ja,ich darf das :mrgreen:
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Re: Ausrüstungsgegenstände

Beitrag von imodra » Mo 27. Jan 2020, 21:00

Quecke hat geschrieben:
Mo 27. Jan 2020, 09:03
...Was muss man denn laut Gesetz alles dabei haben ab 7,5 tonnen? ...
Moin moin,

ich habe mal im Netz gesucht und folgenden Gesetzestext gefunden:
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) hat geschrieben:
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage, Warnweste

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Warnwesten müssen der Norm DIN EN 471:2003+A1:2007, Ausgabe März 2008 oder der Norm EN ISO 20471:2013 entsprechen. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t: ein Warndreieck;

in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t: ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt werden;

in Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug- und Sattelzugmaschinen sowie Kraftomnibussen: eine Warnweste.

(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:

Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein besonderer Schalter vorhanden sein.

Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht abstrahlen.

Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kontrolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das Warnblinklicht eingeschaltet ist.

(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.
LG Thomas ;)


Klar ist es sinnlos - aber es macht einen Heidenspaß. :)

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kumpelfreund
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Re: Ausrüstungsgegenstände

Beitrag von kumpelfreund » Mi 29. Jan 2020, 13:29

tach
na das übliche zeug.
sanikästen ,warndreieck ,warnlampen
,pro sitz eine warnweste
zwei rundumleuchten auf dem dach,
warnblinkanlage ,hat auch nicht jedes fahrzeug
bergegurte 6to 3 stck.
ganz wichtig ,eine parkuhr
Straße fahren kann jeder. :D

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