Anhängersteckdose DDR

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kumpelfreund
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von kumpelfreund » Mi 28. Sep 2016, 18:29

tach
warum macht ihr es so kompliziert.einfach die anhänger mit led leuchten ausrüsten und schon ist das problem weg.die gehen von 10-30 volt.wir haben vor jahren die bühne vom bekannten umgerüstet.jetzt kann ich mit 12 volt und kumpel mit 24 nva volt das ding ziehen.
Straße fahren kann jeder. :D

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Elron666
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von Elron666 » Mi 28. Sep 2016, 18:38

tach du Geistesblitz Matthias,

Habe bei mir (Stopp- und Licht) Hinten auch auf LED umgebaut nach deiner Idee damals und ich muss sagen es gab bisher keine Störungen oder Probleme. Geht das auch bei den Blinker Birnen? Sorry für meine blöde Frage (24V an - 24 V aus) aber mit Strom habe ich es nun mal nicht so. Die Frage bezog sich auf den Blinkgeber, ob ihm das nichts ausmacht?

abgegrüsst
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kumpelfreund
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von kumpelfreund » Mi 28. Sep 2016, 18:40

tach
ja das geht ronny.der blinkgeber sollte elektronisch sein ,beim anderen müsste man mal testen,dein 5er hats doch auch. :lol:
Zuletzt geändert von kumpelfreund am Mi 28. Sep 2016, 18:44, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von schulz-liesten » Mi 28. Sep 2016, 18:42

Recht hast ja Matthias,
aber der Bauer oder dem der Anhänger gehort freut sich für die "Aufwertung".
Und das eigene Kram auch bei mir läuft Zweivoltig.
Also doch Wandler.
Ja,ich darf das :mrgreen:
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von kumpelfreund » Mi 28. Sep 2016, 18:46

ja,gut wenn man fremde anhänger zieht ist das natürlich nicht so einfach den besitzer zu überzeugen das umzubauen.
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von Maximus » Do 2. Feb 2017, 17:16

Ja entweder LED rein, die zwar i.d.R. nicht zugelassen sind... aber das wird kaum auffallen
oder die Lösung mit dem kleinen Wandler... der bei Pollin für 13,- EUR reicht doch. Alles andere "Mittelabgriff" funktioniert bei den Blinkern nicht, die Spannung kommt ja jeweils über den Blinkgeber.. Vorwiderstand würde gehen...die wären aber recht groß.... Den Wandler kann man doch gut verstecken und dann führt man eine zweite Dose hinten raus und gut.

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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von ecki » So 5. Feb 2017, 10:56

Hallo Jungs
Weil es gerade um Hänger Geschichten geht, kann man das Hänger Sonntagsfahrverbot umgehen?
Historisch ist mein W50 leider noch nicht daher wüsste ich gern wie manche das machen.
Gruß ecki
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von schulz-liesten » So 5. Feb 2017, 11:13

Auf n Tieflader laden :roll:
Mit "richtigen" Kennzeichen darfst nicht nur Sonntags :( sondern auch Feiertags losdürfenmüssen :?
Das wird schwierig...
Ja,ich darf das :mrgreen:
Hier wird der Diesel noch mit viel Liebe verbrannt und das nicht zu wenig!!!

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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von ecki » So 5. Feb 2017, 11:16

Und was für schöne Kennzeichen sind das???? :roll:
Vorwärts immer, Rückwärts nimmer

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Maximus
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Re: Anhängersteckdose DDR

Beitrag von Maximus » So 5. Feb 2017, 12:41

Weil es gerade um Hänger Geschichten geht, kann man das Hänger Sonntagsfahrverbot umgehen?
Sollten wir vielleicht in den passenden Bereich verschieben?
Zur Sache....
Es gibt ja auch den LKW historisch, bald historisch, oder auch neueren Baujahres bis 7,5t mit Anhänger oder den LKW über 7,5t mit/ohne Anhänger, welcher z.B. am Sonntag auf dem Rückweg von einem Oldtimertreffen oder einer Reitsportveranstaltung ist.
Hier gibt es z.T. Landkreise die hier Ausnahmegenehmigungen erteilen würden ... 100,-€ p.A., verlangt mein zuständiger Landkreis. Nicht eben Preiswert für den Wisch.

Verkannt wird hier, sowohl von den Verkehrsbehörden und auch oft den Kontrolleuren der Zweck des Fahrverbotes... Es soll das Fahrpersonal vor
Sonn- und Feiertagsarbeit geschützt werden und von mir aus auch zu bestimmten Ferienzeiten der Verkehrsfluss entlastet werden -um dem
Bürger die Reise zu erleichtern... Wenn ich dann also meinen 7,4t LKW Bj. 1967 mit Wohnkabine beladen und mit historisch passendem Einachsanhänger hinten dran am Sonntag fahre... meint die Behörde ich falle unter das Verbot...
Nun ich transportiere keine Handelsgüter, die Fahrt an sich ist schon Freizeitvergnügen -die Fahrt nach Hause, ins Wochenende oder in den Urlaub.
Mit der nächsten VwV zur StVO soll ja nun klargestellt werden, dass der private LKW Fahrer nicht Zielgruppe für den §30 StVO ist, wobei Klarstellung ja heißt, dass es nie anders war.

So schrieb mir denn der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages...
Nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage stellt der Petitionsausschuss fest, Ziel des Sonn- und Feiertagsfahrverbots nach § 30 Abs. 3 StVO ist die Entlastung des Straßennetzes an Sonn- und Feiertagen vom gewerblichen schweren Lkw-Güterverkehr zugunsten des Pkw-Verkehrs. Verstärktem Ausflugsverkehr an Sonn- und Feiertagen soll so Rechnung getragen werden. Der Ausschuss macht darauf aufmerksam, die Lockerung des Sonntagsfahrverbots war in der vergangenen Legislaturperiode Gegenstand einer parlamentarischen Anfrage (vgl. Bundestags-Drucksache 17/9615, Frage 99). Das Dokument kann unter http://www.bundestag.de eingesehen werden. In der Antwort wird eingegangen auf
einen Vorschlag des Bundesrates zur Novellierung der StVO (Bundesrats- Drucksache 391/09). Darin werden der Bundesregierung als Verordnungsgeberin Vorschläge zur Ausweitung der Ausnahmen in § 30 Abs. 3 StVO unterbreitet. Genannt werden u. a. Wohnanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t geführt werden. Der Vorschlag des Bundesrates wird derzeit mit Blick auf seine Umsetzbarkeit in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe geprüft. Diskutiert wird ferner, ob mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung Fahrten zu nicht gewerblichen Sport- und Freizeitzwecken überhaupt unter das Fahrverbot zu fassen sind. Hier spielen auch Fahrten von Oldtimer Lastkraftwagen zu Messen, Ausstellungen, Märkten, Volksfesten und kulturellen sowie sportlichen Veranstaltungen eine Rolle. Der Petitionsausschuss begrüßt das Ziel, die Regelungen des § 30 Abs. 3 StVO in den Ländern einheitlich zu handhaben und das Fahrverbot auf den gewerblichen, schweren Güterverkehr zu konzentrieren. Im Ergebnis der parlamentarischen Prüfung empfiehlt der Ausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur – als Material zu überweisen, damit sie in die Überlegungen zur Lockerung des Sonn- und Feiertagsfahrverbots einbezogen werden.Begründung
Allerdings ist die VwV soweit ich das sehe noch nicht geändert worden... vielleicht schreibe ich die Bande nochmals an...
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine LKW Fahrt am WE mit einem Anhänger zu privaten, Sport und Freizeitzwecken eher nicht unter das Sonntagsfahrverbot fallen sollte. Heißt An-Abreise zu Treffen, Motorsportveranstaltungen, Campingtouren etc. Es kommt also auch darauf an den Fahrtzweck klar zu machen, das hängt also mit der Ladung zusammen. (Ein Anhänger Kies oder eine Ladung Holz wird man eher schwierig als Freizeitzweck argumentiert bekommen). Allerdings ist das wie so oft... nicht abschließend geklärt, die Mehrzahl meiner Kollegen wird in etwa soviel Wissen:
Für den Sport- und Freizeitbereich gibt es die Ausnahme aufgrund der Ländervereinbarung (die 2007 von allen Bundesländern beschlossen, jedoch von sechs Bundesländern nicht umgesetzt wurde), ebenso wie für die Oldtimer LKW.
Bis jetzt wurde (vom Gesetzgeber aus) überhaupt nicht unterschieden, ob es sich um einen gewerblichen Transport handelt oder um einen Privaten. Einzig die nach und nach entstandenen Ausnahmen zeigen einen gewissen "Trend" auf.
Die Kollegen haben damit Recht und Unrecht zugleich... Einerseits steht in der einen oder anderen erst späteren parlamentarischen Begründung zum §30, sich an den gewerblichen Verkehr zurichten, denn als das Fahrverbot erfunden wurde, gab es keine "privaten LKW zu Sport- und Freizeitzwecken". Andererseits hat es der Gesetzgeber in Tat immer wieder versäumt die Zielgruppe klar im §30 zu definieren und in der Vorschrift schlicht "Lastkraftwagen" genannt und nicht an der Nutzung (wie es Absicht war), auch die VwV hatte man nicht angepasst.
Lastkraftwagen, kann damit jedes Fahrzeug unabhängig von seiner Tonnage sein. Ob ein Fahrverbot zur Anwendung kommt, hängt also entgegen landläufiger Meinung einzig und allein von der tatsächlichen Nutzung und Beschaffenheit eines Fahrzeuges ab und nicht etwa von den Eintragungen im KFZ-Brief. D.h. auch ein PKW mit Anhänger mit dem "Güter" befördert werden unter "Gut" in diesen Sinn fällt also alles und damit derjenige der das privat macht das auch darf, beschränkte man sich auf die gewerbliche Güterbeförderung... (hat nur vergessen das aufzuschreiben).
Solange also der private Zweck, Sport, Freizeit und Erholung nachvollziehbar und erkennbar sind, dürfte es keine Probleme geben. Gewerbliche Transporte fallen jedoch aus, d.h. es wird für jemanden schwierig der sein Fahrzeug in der Woche gewerblich zum Holzfahren nutzt und das am WE dann als Privatvergnügen verkaufen will. Ist das Fzg. auf eine Firma zugelassen wird es argumentativ auch schwieriger, bestimmte Fahrten als "privat" zu deklarieren... Bsp. Hanno, hängt den Tieflader an einen LKW und zieht damit ein Stahlbauteil für Einstein durch die Gegend nimmt dafür auch kein Geld sondern macht das aus privat Vergnügen... Hier wird man ihm das i.d.R. nicht abkaufen... Fährt er aber am WE mit einem anderen Fzg. auf dem TL zum Trucktrial... sieht es wieder anders aus... Na eben kompliziert das ganze...

Ich fahre mit meinem Anhänger nun schon seit 2013 ohne Sondergenehmigung... Bisher hat mich noch niemand danach gefragt... Wenn es soweit käme, würde ich das mal gerichtlich durchfechten... ist ja auch nur eine Owi... (die übrigens etwas billiger ist als die Ausnahmegenehmigung.)

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