Ungebremste Anhängerlast W50 >0,75t

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mevobe
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Ungebremste Anhängerlast W50 >0,75t

Beitrag von mevobe » Di 31. Aug 2021, 07:05

Hallo zusammen,

einige von Euch dürfen mit ihren Autos ja ungebremste Anhänger bis 1,5t ziehen. Bei mir sind nur 0,75t eingetragen, also das gesetzlich "Übliche".
Als ich wegen der Auflastung bei der DEKRA war und dieses Thema ansprach meinte mein Prüfer, dass er für die Eintragung einer ungebremsten Anhängerlast >0,75t eine Bestätigung oder Erklärung des Herstellers benötigt, wo die Angaben drin stehen. Er darf das nicht entscheiden.

Den Hinweis von mir, dass es das an anderer Stelle ja vielfach gibt (bis 1,5t kenne ich) konterte er mit der Aussage, dass er falsche Gutachten/Einträge nicht abschreiben wird/kann/darf.

Nun meine Frage: Hat jemand von euch eine derartige Herstellererklärung?

VG - Rainer.

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Froschvater
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Re: Ungebremste Anhängerlast W50 >0,75t

Beitrag von Froschvater » Di 31. Aug 2021, 07:26

Hallo Rainer,
ich habe keinerlei Herstellererklärung und trotzdem eine Eintragung bis 3t (!) ungebremste Anhängerlast. Meine DEKRA begründet das mit §41 STVZO. Geschrieben steht da:

"ZU O.2: N. §41 STVZO MAX. 3000KG MIT EZ VOR 01.01.1994 MAX 80KM/H"

Gleiches steht auch beim HL10 in der Zulassung. Ich vertraue da dem DEKRA-Mann, dass er das ordentlich recherchiert hat.
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Re: Ungebremste Anhängerlast W50 >0,75t

Beitrag von FamilieJacobs » Di 31. Aug 2021, 09:57

Hallo Rainer,
ich habe 1,5t eingetragen.... Hat der Dekramann gemacht als ich den HL10 bei ihm abnehmen lassen hab.
wie warum, wieso, war mir damals nicht so wichtig... 3t wären natürlich schöner...
Bin nächste Woche Mittwoch bei der Dekra...
Gruß
CJ
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Re: Ungebremste Anhängerlast W50 >0,75t

Beitrag von FamilieJacobs » Di 31. Aug 2021, 10:06

Also ich finde den Passus im §41 nicht...
Nur das hier.... da steht dann was von km/h...

An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen.

Gruß
CJ
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