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von Maximus » Fr 4. Feb 2022, 11:26
Du musst mit Deiner Frage bei der DEKRA vorsprechen, ob Du jemanden findest der Dir den W50 als "bauartbedingt" 60km/h einträgt. Früher war es möglich einen Gang zu blockieren und man machte z.B. aus einen normalen PKW einen 25km/h Fahrzeug um bestimmten uralt Mopedscheininhabern das fahren mit einem flügellahmen Auto zu ermöglichen. Die Rechtsprechung hat das kassiert, mit der Folge das es keine neuen genehmigten Umbauten geben wird, die alten bereits zugelassenen Fahrzeuge fallen unter Bestandsschutz. Argument ist an logisch... die Bauartbedingte Vmax, die diejenige welche der Hersteller bei Bau und Entwicklung das Fahrzeug in seiner Gesamtheit konzipiert hat.. Motor, Getriebe, Bremse. Ein Umbau, blockieren eines Ganges, ändert zwar die Vmax, ändert aber nicht das die Bauart des Fahrzeuges jederzeit eine höhere Vmax zulässt... was auch darin zum Ausdruck kommt, dass mancher die Blockierung heimlich heraus nahm... Würde sagen seit 2003 ist ein neuer Umbau W50 als ZF für LOF nicht mehr möglich! (Jedenfalls theoretisch... wenn man lange genug ein Prüfer gesucht wird... es bleibt aber ein Restrisiko, dass es bei einer Kontrolle mal vor Gericht landet) Für neuere LKW gibt es von den Herstellern entsprechende Fahrzeuge, welche für 60km/h ausgelegt wurden... Also mit dem Vorhaben zur DEKRA und erfragen unter welchen Umständen der eine LOF ZM einträgt!
Ansonsten habe ich mal in meinen Unterlagen gesucht und schon mal folgendes dazu geschrieben...
Steuerfreiheit für als LOF (Land Oder Forst wirtschaftliche Fahrzeuge) registrierte Fahrzeuge ist mit einigen Fallen verbunden.
1. Eine LOF zulassungsfreier Anhänger darf nicht schneller als 25 km/h gefahren werden. Wird man auf der Straße schneller erwischt, ist man mit einem nichtzugelassenen aber zulassungspflichtigen Fahrzeug unterwegs. Den Acker darfste mit 80km/h pflügen, auf der Straße aber nur 25 km/h.
Aber auch wenn man das Fzg. auf Antrag dem normalen Zulassungsverfahren unterwirft und "nur" die LOF Steuerfreiheit in Anspruch nimmt, kann es knifflig werden.... Wenn man bei einer anderen Verwendung außer LOF erwischt wird.
Die Steuerfreiheit richtet sich nach dem KFZ Steuergesetz
Über den Begriff "Zugmaschine" ließ sich immer trefflich streiten. Seit 2003 gibt´s eine EU-Richtlinie 2003/37/ EG Anhang 2
Begriff "Zugmaschine":
Im Rahmen dieser Richtlinie gelten als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftlich) Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit mindestens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann auch zur Beförderung von Lasten und Beifahrern ausgerüstet sein. Die Richtlinie 74/150/EWG gilt nur für die im vorstehenden Absatz definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 40 km/h bzw. 60 km/h
In den Anhängen der Richtlinie sind die allgemeinen Baumerkmale der Zugmaschine, Abmessungen und Gewicht, die Antriebsmaschine, die Kraftübertragung, die Aufhängung, die Lenkanlagen, die Bremsanlagen, das Sichtfeld, die Rückspiegel, die Umsturzvorrichtungen und die Lichtsignaleinrichtung geregelt. Die für die einzelnen Bauteile geltenden harmonisierten technischen Vorschriften oder die unterschiedlichen Merkmale der Zugmaschine sind in den Einzelrichtlinien definiert.
Soweit so schlecht, demnach scheitert der W50 LOF Zugmaschine schon an der Bauartbedingten Vmax, die nunmal größer als 40 km/h oder 60 km/h ist.
Aber:
Es gibt da natürlich Ausnahmen vorallem weil der W50 nach reinem Altrecht ja durchaus als LOF ZM zugelassen wurden, schließlich will ich den W50 ja nicht als Hersteller neu als ZM auf den Markt bringen. Ich will den so nutzen.
Begriff "Zugmaschine" ohne EU Recht war zu definieren :
Über den Erlaß vom 6. Juni 1962 (VkBl. S. 309) - StV 7 - 4030 P/62 II - mit Ergänzung vom 8. April 1980 (VkBl. S. 368) - StV 11/36.24.1 - (siehe auch Merkblatt für den Betrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einachsigen Transportanhängern (VkBl. 1985 S. 758 Nr. 224) und Merkblatt für angehängte land- und forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte (VkBl. S. 201 Nr. 73))
Vereinfacht:
Im Sinne des Verkehrsrechts sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen zu der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen lässt, dass der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung unter der Zugleistung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat. Eine konkrete Angabe über den Laderaum etc. sucht man vergeblich.
Wann diese Voraussetzungen zutreffen, war auch in der Vor-EU-Zeit zweifelhaft. Die Praxis betrachtete ein vorwiegend zum Ziehen geeignetes Kraftfahrzeug in der Regel als Zugmaschine, wenn die Ladefläche 3 m² und die zulässige Nutzlast 1,5 t nicht überschritten werden.
Diese Festlegung (die aus den o.g. Erlassen abgeleitet werden) ist technisch und rechtlich unbefriedigend. Denn im wesentlichen lautet die Aussage nur Ladeflächengröße und Nutzlast müssen jeweils der Größe der Zugmaschine angepasst sein. Das genaue Verhältnis hatte kein Gesetzgeber definiert.
Es wird, soweit ich weiß, nach folgenden Grundsätzen verfahren:
Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zwei achsigen Fahrzeugen darf nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse,
2. bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen.
Dieser Begriffsbestimmung nicht voll entsprechende Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. August 1962 als Zugmaschinen zum Verkehr zugelassen worden sind, sind weiter als Zugmaschinen zu behandeln.
Bei nicht zugmaschinentypischen Kraftfahrzeugen,(wie der W50) die als Zugmaschinen eingestuft werden sollen, sind auch bei Anwendung der Definition des Begriffes "Zugmaschine" (VKBl. 1962 S. 309) Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als Zugmaschine aufgetreten.
Liegt ein solcher Fall vor, ist mir folgendes weiteres Verfahren bekannt:
Das Kraftfahrzeug muss, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:
1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zulässigen Gesamtgewichtes der Zugmaschine.Zerf ³ 0,3 × Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h
2. Das Kraftfahrzeug muß mindesten für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zul. Gesamtgewichtes technisch geeignet sein.
[BLINK]Wichtig! Wird Steuerfreiheit aufgrund LOF Betrieb beantragt und gewährt, zieht eine Anderweitige Nutzung als LOF-Zwecke, ein Verstoß gegen das KFZ-Steuergesetz nach sich![/BLINK]
D.h. Keine Baustoffe holen, keine Privatfahrten mit dem Wohnwagen oder zum W50/ Treckertreffen.
Es gibt sogar Spitzfindige Juristen die der Meinung sind die Teilnahme an einer Demonstration mit dem Traktor/LOF ZM wäre keine typische LOF Nutzung und wäre zu ahnden. Aus der Praxis ist mir jedoch kein Fall bekannt bei dem hier etwas geahndet wurde.